Kanzlei Steffgen unterstützt Sie bei der Erstellung von anthropologischen Vergleichsgutachten


Fortschritte in der Messtechnik führen zunehmend zu verbesserten, zuverlässigen technischen Systemen. Ein mitunter im Einzelfall wirksames Mittel der Verteidigung ist es, dass der Mandant keine Angaben zur Fahrereigenschaft macht und einen Antrag auf Einholung ein anthropologischen Vergleichsgutachten zu stellen. Es gibt einige Amtsgerichte, die sich sehr schnell auf die Einholung des Gutachtens einlassen.


Sollte das Gericht die Möglichkeit eines „Schiebetermins“ mit angekündigter Einspruchs­rücknahme ablehnen besteht zumindest die Möglichkeit, das Verfahren zu verzögern, um ein Fahrverbot in einen dem Mandanten günstigeren Zeitraum zu legen.


Der Tatrichter muss die Identifizierung persönlich vornehmen. Eine „Identifizierung“ durch einen Polizeibeamten, der in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört wird, reicht nicht aus (OLG Jena zfs 1996,395 OLG Oldenburg zfs 1997,37).


Anwaltskanzlei, Rechtsanwalt, Steffgen, Stuttgart, Augsburg, Verkehrsrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeit, Anthropologische Vergleichsgutachten, Hausfassade




Tipp:

Wenn der Betroffene die Teilnahme an der Hauptverhandlung vermeiden und ein Identifikationsgutachten in Auftrag gegen möchte ist gesondert zur Akteneinsicht die Überlassung der Datei zu beantragen. Achtung: Die Chancen, später eine Verurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren anzugreifen, verschlechtern sich, wenn Dateien/Fotos mit guter Qualität vorhanden sind.


Als nur allgemeine, zur Identifizierung nicht ausreichende Merkmale sind angesehen worden: Augen- und Nasenpartie, Haaransatz (OLG Düsseldorf DAR 91, 191), Oberlippenbart, Haaransatz und Kinnform(OLG Frankfurt NZV 92, 86), markantes Gesicht (OLG Düsseldorf NZV95, 445), Bartwuchs, Stellung der Augen sowie der Augenbrauen (OLG Düsseldorf, 26.9.01, 2a Ss (OWi) 214/01 (OWi) 75/01 III, Abruf-Nr.020019). Solche Merkmale müssen durch weitere konkrete anatomische Einzelmerkmale, die unterscheidbare Charakteristika enthalten, ergänzt werden.


Ausreichend sind daher z.B. folgende Ausführungen: Männliche Person im Alter des Betroffenen, schmale, längliche Kopfform, markante, im mittleren Bereich nach vorn gewölbte Stirn, im Bereich des Scheitels auffällig hoher Haaransatz, im Bereich der Nasenflügel und -spitze breiter werdende Nase, unter der Nase sichtbare scharfe, zum Mundwinkel führende Hautfalte, im Bereich der Nasenwurzel deutlich erkennbare Augenhöhlen, große und längliche Ohren (OLG Hamm VRS92, 271).


Quelle: Verkehrsrecht aktuell - Ausgabe 02/2002, Seite 21