Rechtliche Beratung bei vorgeworfenen Abstandsverstößen
durch die Kanzlei Steffgen

Neben Geschwindigkeitsverstößen und Handyverstößen handelt es sich bei Abstandsverstößen um die häufigsten Verstößen im Bußgeldrecht.


Der einzuhaltende Sicherheitsabstand richtet sich insbesondere nach der:

  • gefahrenen Geschwindigkeit
  • Örtlichkeit
  • Wetterverhältnissen und der
  • Verkehrslage
  • Gem. Nr. 12.5 Tab.2 der BKatV:  ½ Tachowert


Weitere Voraussetzung:

nur wenn der Sicherheitsabstand nicht nur ganz vorübergehend unterschritten worden ist, ist eine abstrakte Gefährdung gegeben (OLG Düsseldorf NZV 1993,242; OLG Hamm NZV 1994,120) mindestens 150 m  (OLG Hamm NStZ-RR 2013,48) 250m – 300m bei höheren Geschwindigkeiten (OLG Celle VRS 55,448; OLG Düsseldorf NZV 1993,242; OLG Hamm VA  2012,209; OLG Karlsruhe zfs 2016,531; OLG Koblenz zfs 2007,589;OLG Köln DAR  1983,364; OLG Zweibrücken VRS 85,217) Ausnahme LKW/Omnibus (§ 4 Abs. 3 StVO) Unterschreiten des 50m-Abstands ist immer bußgeldbewehrt, auch wenn nur vorübergehend.