Rechtliche Beratung durch die Kanzlei Steffgen
zum Thema Fahrverbot


Fahrverbote können als Nebenstrafe im Strafverfahren verhängt werden. Wird jemand wegen einer Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen, kann das Gericht nach § 44 StGB ihm für die Dauer von bis zu drei Monaten verbieten, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.  


In Ordnungswidrigkeitsverfahren kann gegen denjenigen, der grob oder beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt gemäß § 25 StVG ebenfalls ein Fahrverbot bis zu drei Monaten verhängt werden. Im Folgenden werden Besonderheiten und aktuelle Entscheidungen des Fahrverbots im Ordnungswidrigkeitsverfahren behandelt. 


Der Rechtsanwalt Christian Steffgen mit Sitz in Stuttgart und Augsburg, spezialisiert auf Verkehrsrecht und Fahrverbote.




Grober und beharrlicher Verstoß

Im Gegensatz zum Strafverfahren muss der Verstoß „grob und beharrlich“ sein. Das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes hängt in der Regel vom Eintritt der Rechtskraft der die frühere Zuwiderhandlung ahnenden Entscheidung ab (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.03.2015, Az: 3 Ss OWi 236/15). Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Reihe von Verkehrsverstößen Regelfahrverbote vor, wie beispielsweise nach Nr. 11.3.6 bei einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von über 31 km/h. Liegt kein Regelfall des Bußgeldkatalogs vor, muss der Tatrichter die Verhängung des Fahrverbots argumentativ nachvollziehbar begründen, wenn von einem beharrlichen Pflichtenverstoß ausgegangen wird (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.01.2015, Az: 3 Ss Owi 86/15). Von der Anordnung eines Regelfahrverbots darf nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden.


Absehen für Ersttäter oder Zeitablauf?

Allein der Umstand, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Ersttäter handelt, lässt die Erforderlichkeit des Fahrverbotes nach dem Beschluss des OLG Bamberg vom 09.09.2014 (Az: 22 Ws 66/14) nicht entfallen. Auch ein Zeitablauf von weniger als zwei Jahren rechtfertigt nach dem Beschluss des OLG Schleswig vom 30.09.2014 (Az: 1 Ss OWi 171/14) allein noch nicht den Verzicht auf die Verhängung des Fahrverbots.


Gilt das Fahrverbot stets für alle Fahrerlaubnisklassen?

Bestimmte Fahrerlaubnisklassen können von der Fahrverbotsanordnung ausgenommen werden. Das AG Lüdinghausen hat einem Busfahrer die Fahrerlaubnisklassen D 1, D, D1 E und DE belassen, da er die Anlasstat mit einem Privat-PKW begangen hat (AG Lüdinghausen, Urteil vom 13.10.2014, Az: 19 OWi 125/14).  Bei einem Soldaten kann der Tatrichter vom Fahrverbot bestimmte Bundeswehr-Fahrerlaubnisklassen ausnehmen.  


Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße

 Das Gericht kann von der Anordnung eines Fahrverbots absehen, wenn der Betroffene eine verkehrspsychologische Schulung absolviert und keine sonstigen Gründe entgegenstehen (AG Landstuhl, Urteil vom 11.09.2014, Az: 2 OWi 4286 Js 11751/13).  Entsprechend kann gegen Erhöhung des Bußgelds bei einem alleingeschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH abgesehen werden, wenn er die Fahrverbotsdauer nicht durch Fahrer aus dem Betrieb oder dritte Fahrer abwenden kann (AG Lüdinghausen, Urteil vom 03.11.2014, Az: 19 OWi 131/14).