Sie sind aktiver Soldat und haben ein strafrechtliches Problem oder sollen entlassen werden ?
Oberstleutnant d.R. Christian Steffgen verfügt über persönliche Erfahrungen seit 1988 als Soldat in den Dienstgradgruppen der Mannschaften, Unteroffiziere, Reserveoffizieranwärter, Reserveoffiziere und Reservestabsoffiziere.
Aufgrund der langjährigen Vertragsanwaltstätigkeit (2001-2015) für den Deutschen BundeswehrVerband ist Rechtsanwalt Christian Steffgen im Bereich von Entlassungsverfahren und Strafverfahren besonders spezialisiert.
Seit 2001 hat die Anwaltskanzlei Steffgen in ganz Deutschland Soldaten bei Entlassungen, Dienstunfähigkeit, Strafverfahren, Disziplinarverfahren, Übernahme zum Berufssoldaten, Rückforderung von Bezügen und vielen anderen Angelegenheiten vertreten.
Zur Übernahme des Mandats ist ein persönliches Gespräch in der Kanzlei keine Voraussetzung.
Zögern Sie nicht, sondern informieren sich sofort telefonisch und kostenfrei noch bevor Sie eine Aussage vor ihrem Vorgesetzten oder der Polizei machen !
Fehler von Soldaten - Nr. 1
" Wenn ich mich meinem Vorgesetzten anvertraue ("auspacke") und eine schriftliche Aussage mache, komme ich zumindest besser davon..."
-> In über 20 Jahren Vertretungstätigkeit für Soldaten ist mir kein Fall bekannt, in dem eine frühzeitige Aussage und Geständnis positive Folgen hatte. Oft ist es jedoch so, dass die Verteidigungsmöglichkeiten durch die eigene Aussage erheblich geschmälert sind.
Beachten Sie, dass Ihr Vorgesetzter nur der "verlägerte Arm" des Dienstherrn im BAPersBw ist - Er muss den Vorgang so melden, wie Sie sich ihm anvertrauen und ggf. im Rahmen der MiStra an die Staatsanwaltschaft abgeben. Daher gilt der Grundsatz: Keine Aussage ohne Rechtsbeistand
Fehler von Soldaten - Nr. 2
"Das Strafverfahren kriege ich irgendwie hinter mich und beauftrage irgendeinen Verteidiger, für das Dienstverfahren dann einen im Soldatenrecht erfahrenen Verteidiger."
Beachten Sie, dass die Bundeswehr vollständige Einsicht in das Strafverfahren erhält. Auch in Strafverfahren die zu einer geringen Geldstrafe, z.B. mittels einer verhältnismäßig geringen Geldstrafe führen mit voller Härte gegen Sie vorgehen wird ! Ein Soldat darf aus deren Sicht keine Straftaten begehen. Bereits geringe Strafen können zur Entlassung führen, insbesondere wenn Sie das 5. Dienstjahr noch nicht erreicht haben (vgl. § 55 IV, V Soldatengesetz).
-> Die dienstrechtliche Verteidigung findet im Strafverfahren statt ! Eine Verteidigung - so gut und erfahren Sie in Ihrem Ort ist - ist dienstrechtlich wenig effektiv, wenn Sie oder der Strafverteidiger die dienstrechtlichen Konsequenzen nicht genau im Blick hat.
-> Um diese Fehler zu vermeiden, rufen Sie sofort bei uns an.
02.07.2020
"Positiv: Preis-Leistungs-Verhältnis, Professionalität, Qualität, Reaktionsschnelligkeit bei Anfragen
Herr Steffgen hat mich bei einer unehrenhaften Entlassung vor dem Verwaltungsgericht in Regensburg vertreten.
Das Urteil war sehr zufriedenstellend. Das Gericht entschied für eine Aufhebung der unehrenhaften Entlassung.
Herr Steffgen ist ein guter Rechtsanwalt und herzlichst zu empfehlen."
Bewertungen von Soldaten auf anwalt.de:
"Zügige und gute Beratung und Bearbeitung" F.H.
"Sehr gute Beratung; Problemstellungen auf den Punkt gebracht." M.S.
"Gute Kontaktmöglichkeiten und Erreichbarkeit. Schnelle und hilfreiche Antworten.
Eine enorme Hilfe, um die eigenen Interessen zu vertreten. Vielen Dank" U.D.
"Vielen Dank für die schnelle und gute Betreuung in meinem Verfahren Zivil und Dienstlich.
Ich kann Ra Steffgen bestens weiter empfehlen. Seine fachliche, vor allem im Wehrrecht,
Kompetenz hat mir ein Disziplinarverfahren vorm Truppendienstgericht erspart!
Ich bin mit dem Ergebnis mehr als sehr zufrieden! Vielen Dank für die Hilfe und Betreuung!"
R. C.
"Sehr professionelle Arbeit und jederzeit anrufbar."
M.S.
"Besonders gut war die realistische Beratung mit allen Eventualitäten
Die stilistisch/inhaltlich und rhetorisch sehr gut verfasste Klageschrift"
F.S.
Entlassungen
Oft werden Soldaten von Vorgesetzten davon abgehalten, frühzeitig einen Anwalt einzuschalten. Sie sollten uns sofort telefonisch oder per E-Mail kontaktieren, sobald eine Entlassung – etwa nach einem Dienstvergehen – von Vorgesetzen angesprochen wird oder sonst im Raum steht.
In vielen Fällen konnte Rechtsanwalt Steffgen die Bundeswehr dazu veranlassen, von einer Entlassung abzusehen und das Verfahren einzustellen. Versuchen Sie nicht, das Beschwerdeverfahren selbst zu führen. Viele Soldaten haben sich durch eigene Stellungnahmen die Chance auf Einstellung des Verfahrens verstellt. Es ist daher zu empfehlen, zunächst telefonischen Kontakt mit unserer Kanzlei aufzunehmen.
Fristgerechte Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 SG
Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offiziersanwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt (§ 55 Abs. 4 SG).
Für Soldaten auf Zeit innerhalb der ersten vier Jahre der Dienstzeit kommt als dienstrechtliche Folge eines Strafverfahrens die Entlassung in Betracht, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn gestellt werden, nicht mehr erfüllt (§ 55 Abs. 4 SG).
Ein Eignungsmangel kann in strafgerichtlichen Verurteilungen und Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153 ff StPO liegen. Auch wenn ein Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde, hat die Behörde jedoch eigene Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (BVerwG NZWehrr 2006,246). Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung vor.
Fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG
Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde (§ 55 Abs. 5 SG).
Im Gegensatz zur ordentlichen Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG, die mit einer Frist von mindestens einem Monat zu erfolgen hat, kann der Soldat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG sofort entlassen werden.
Zweck einer fristlosen Entlassung ist nicht die disziplinare Sanktion eines Soldaten, sondern die Abwendung einer drohenden Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung des Soldaten darstellen kann (Scherer/Alff/Poretschkin, SG 8.A., § 55 Rn 18).
Militärische Ordnung
Die militärische Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionstüchtigkeit der Streitkräfte, wie sie durch Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft erforderlich ist (BVerwG NJW 1984, 938).
Dazu zählt im Wesentlichen die Disziplin der Truppe und die Einsatzbereitschaft der Waffen und Geräte (Scherer/Alff, SG § 55 Rn 21).
Ansehen der Bundeswehr
Das Ansehen der Bundeswehr ist der gute Ruf der Streitkräfte in der Öffentlichkeit.
Negative Presseberichte sind nicht ausschlaggebend (BVerwG NJW 1984, 938).