Der Fachanwalt für Verkehrsrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14d der Fachanwaltsordnung (FAO) (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog.
Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.k FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können. Bearbeitet werden müssen 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.
Die Fälle müssen sich auf mindestens drei Bereiche der nachfolgenden von 1. bis 4. genannten Bereiche beziehen, davon in jedem dieser Bereiche mindestens 5 Fälle.
Nach § 14 d der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:
(Fundstelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Fachanwalt für Verkehrsrecht)
Inhaltlich wird der Titel durch die in § 13 der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert. Es sind dies die Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften (§ 13 Nr. 1 FAO), das materielle Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (§ 13 Nr. 2 FAO), das Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht (§ 13 Nr. 3 FAO).
Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Strafrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 S. 1 lit. f FAO den Nachweis von 60 durch den Bewerber bearbeiteter Fälle, innerhalb derer die Teilnahme an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht gegeben gewesen sein muss.
(Fundstelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Fachanwalt für Strafrecht)