Rechtliche Beratung bei Anordnung Fahrtenbuch
durch die Kanzlei Steffgen


Der Fahrzeughalter hat kein doppeltes „Recht“ einerseits im Ordnungswidrigkeits­verfahren die Aussage zu verweigern und andererseits von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben (OVG Saarlouis, Beschluss vom 03.03.2015, Az: 1 B 404/14). Ein derartiges Recht würde nach Ansicht des OVG Saarlouis (Beschluss vom 03.03.2015 , Az: 1 B 404/14) dem Zweck des § 31a StVZO widersprechen, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. 


Womit muss man als Fahrzeughalter rechnen?

Grenzt der Fahrzeughalter aufgrund der schlechten Bildqualität des Messfotos den Täterkreis nicht ein, wirkt er nicht in rechtlich zureichender Form an der Ermittlung der verantwortlichen Person mit (VG Saarlouis, Beschluss vom 23.09.2014, Az: 6 L 1017/14). Nach längerer Zeit kann jedoch dem Halter in Einzelfällen nicht mehr zugemutet werden, sich bei einem schlechten Messbild zu erinnern. In der Praxis sind schlechte Messfotos nicht selten der Fall.  Die Feststellung des Fahrers ist auch nicht möglich, wenn die Ermittlungen auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (VGH München, Beschluss vom 23.02.2015, Az: 11 Cs 15.6)


Rechtsanwalt Steffgen: Expertise in Strafrecht und Verkehrsrecht in Stuttgart und Augsburg.




 

Ermittlungspflicht der Behörden

 

Die Behörden sind zwar nicht verpflichtet, ohne Hinweise des Fahrzeughalters oder Anhaltspunkte zu ermitteln. Der Halter muss aber grundsätzlich damit rechnen, dass die Polizei unangekündigt zu ungewöhnlichen Zeiten erscheint, um Ermittlungen zu den möglichen Fahrern durchzuführen. Betroffene sollten daher anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, bevor sie Angaben im Anhörungsbogen treffen. Die Behörden müssen beispielsweise auch eineiige Zwillinge anhören, bevor das Ermittlungsverfahren eingestellt und eine Fahrtenbuchauflage verhängt wird (VG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2014, Az: 6 K 4161/13).


Die Anordnung einer Behörde, im Fahrtenbuch jeweils den Kilometerstand zu Beginn und zu Ende der Fahrt, die Fahrtstrecke und die Fahrtzeit anzugeben, ist jedenfalls nicht zulässig (VG Ansbach, Beschluss vom 05.03.2015, Az: AN 10 S 15.00104).


Eine Fahrtenbuchauflage kann im Einzelfall auch unzulässig sein, wenn zwischen der Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens und dem Erlass einer Fahrtenbuchauflage ein zu langer Zeitraum verstrichen ist. Bei einem Zeitraum von 21 Monaten nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (VG Freiburg, Beschluss vom 10.06.2015, Az: 4 K 1025/15).