Für Unfallgeschädigte stellt sich häufig die Frage, wann ein Schaden zu einem Ersatzanspruch führt.
Ein Schaden ist nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2015 – 4 ZR 265/14 – immer dann gem. § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist.
Eine Haftung nach § 7 Abs.1 StVG entfällt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn die Fortbewegungs-und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat.
In der Gesamtbetrachtung stand im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2015 die Funktion zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche als Arbeitsmaschine im Vordergrund. Der Schadensablauf ist nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt worden.
Anwaltskosten
Viele Versicherer versuchen gegenüber den Geschädigten,diesen davon abzuhalten einen Anwalt einzuschalten.
Wann ist das Beauftragen ein Anwalt erstattungsfähig ?
Grundsätzlich gibt es den "einfach gelagerten Fall", der nicht erstattungsfähig ist, praktisch nicht mehr. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 1.12.2014 - 22 U 171/13 - hierzu festgestellt:
"Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalt abzuwickeln."
Im Fall eines Personenschadens ist es vor allem wichtig, sich sofort in ärztliche Behandlung zu begeben und nicht noch einige Tage zu warten.
Viele Betroffene denken bei einem Personenschaden zunächst oder ausschließlich an ein Schmerzensgeld. Im Einzelfall können bei einem Haushaltsführungsschaden weitere, höhere Ansprüche bestehen. Ein Haushaltsführungsschaden liegt immer dann vor, wenn eine durch einen Unfall verletzte Person nicht oder nur eingeschränkt für sich sorgen kann. Der Schaden kann konkret in Höhe der Vergütung der Haushaltshilfe erstattet werden. Der Haushaltsführungsschaden ist durch die gegnerische Haftpflichtversicherung neben dem Schmerzensgeld erstattungsfähig, wenn der Unfall – zumindest teilweise - unverschuldet war.
Dies ist nicht der Fall. Auch wenn Freunde oder Bekannte des Verletzten die Arbeiten übernehmen ist der Schaden zu übernehmen. Dies gilt sogar für den Fall, wenn die freiwilligen Helfer auf eine Bezahlung verzichten. Dann liegt ein fiktiver Haushaltsführungsschaden vor, der dem Unfallopfer ebenfalls zu erstatten ist.
Demzufolge ist auch eine fiktive Berechnung möglich, wenn niemand dafür eingestellt wird. Der "fiktive" Haushaltsführungsschaden kann unterschiedlich berechnet werden. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf die tatsächlich erbrachten Leistungen im Haushalt vor dem Unfall an (BGH, Urteil vom 06.10.1996 – VI ZR 247/95).
Jeder ist anspruchsberechtigt, der einen Haushaltsführungsschaden nach einem Unfall erlitten hat und sich deshalb nicht oder nur eingeschränkt um seine Wohnung und Ernährung kümmern kann.
Auch beim Tod des Verletzten haben gegebenenfalls Hinterbliebene einen Ersatzanspruch, falls der oder die Tote einen Anteil an der gemeinsamen Haushaltsführung hatte. Begünstigt sind der Ehepartner sowie Kinder und Verwandte in gerader Linie.
Auch das Opfer eines Ein-Personen-Haushalts, ist ebenfalls anspruchsberechtigt.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können allerdings keinen Anspruch auf Kostenerstattung im Falle eines Haushaltsführungsschadens geltend machen.
Beglichen werden ausschließlich Kosten, die durch die eingeschränkte Haushaltsführung entstehen beziehungsweise entstehen würden. Betroffene müssen genau darlegen, was sie aufgrund ihrer Verletzung nicht mehr selbst leisten können.