Wenn Sie mit einer BAK von über 0,5 Promille von der Polizei angehalten werden, verhängt diese gegen Sie ein Bußgeld (§ 24a StVG). Daneben wird ein gesetzliches Regelfahrverbot (§ 25 StVG) angeordnet.
Die Indizwirkung auf Tatbestandsebene kann jedoch widerlegt werden. Die Rechtsprechung hat dies angenommen, wenn das KFZ:
§ 24a StVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Gegensatz zu § 316 StGB. Sobald Sie alkoholbedingte Auffälligkeiten zeigen, werden Sie wegen einer Straftat verfolgt.
Besonderheiten ergeben sich im Gegensatz zur sonst in Verkehrsordnungswidrigkeiten bestehenden kurzen Verjährung (§§ 24a Abs. 4 StVG, 17 Abs. 2 StVG: