Rechtliche Beratung zur Ordnungswidrigkeit bei Trunkenheit im Verkehr

Wenn Sie mit einer BAK von über 0,5 Promille von der Polizei angehalten werden, verhängt diese gegen Sie ein Bußgeld (§ 24a StVG). Daneben wird ein gesetzliches Regelfahrverbot (§ 25 StVG) angeordnet.


Die Indizwirkung auf Tatbestandsebene kann jedoch widerlegt werden. Die Rechtsprechung hat dies angenommen, wenn das KFZ:

  • nur 1-2 m ohne Anlassen des Motors bewegt wird, um einem anderen Fahrer die Ausfahrt zu ermöglichen (BayObLG DAR 2005,458)
  • nur über ca. 15 m auf einer Nebenstrecke bewegt wird, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das abgestellte Fahrzeug am nächsten Tag zu verhindern (OLG Hamm DAR 1988,63 = VRS 74,136)
  • neben einer Parkplatzeinfahrt abgestellt war und zur Nachtzeit rückwärts auf die Parkfläche umgesetzt wird, auch wenn längere Fahrt beabsichtigt war (OLG Köln NZV 1994,157)

§ 24a StVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Gegensatz zu § 316 StGB. Sobald Sie alkoholbedingte Auffälligkeiten zeigen, werden Sie wegen einer Straftat verfolgt.


Besonderheiten ergeben sich im Gegensatz zur sonst in Verkehrsordnungswidrigkeiten bestehenden kurzen  Verjährung (§§ 24a Abs. 4 StVG, 17 Abs. 2 StVG:


  • § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG Vorsatz: 2 Jahre (früher 1 J. OLG Frankfurt a. M. NStZ 2002,17)
  • § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG Fahrlässigkeit: 1 Jahr (früher 6 Monate OLG Hamm BA 2005,264)