Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwälte können Fachanwalt für Verkehrsrecht werden, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14d der Fachanwaltsordnung (FAO) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.k FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.
Bearbeitet werden müssen 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei Bereiche der nachfolgenden von 1. bis 4. genannten Bereiche beziehen, davon in jedem dieser Bereiche mindestens 5 Fälle.
Nach § 14 d der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:
- 1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht (nach Bürgerlichem Gesetzbuch und Straßenverkehrsgesetz, inklusive sozialrechtlicher Bezüge, zum Beispiel bei Wegeunfällen und im Arbeitsrecht für den Regress des Arbeitgebers bei grob fahrlässig verursachten Unfällen) und das Verkehrsvertragsrecht (zum Beispiel das Kaufrecht, die Kraftfahrzeuginstandsetzung und -wartung und das Miet- und Leasingrecht von Fahrzeugen),
- 2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen (einschließlich der Wechselwirkung mit der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung, beispielsweise bei Invaliditätsfolgen und dem Anspruch auf Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer MdE von mindestens 20 %),
- 3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (vor allem hinsichtlich des Bußgeldkatalogs und dem Fahreignungsregister, aber auch der nationalen und europäischen Vorschriften über das Personenbeförderungsrecht),