Trunkenheit im Verkehr

Wenn Sie mit einer BAK von über 0,5 Promille von der Polizei angehalten werden, liegt stets eine Ordnungswidrigkeit vor.



Wer mit mindestens 0,3 Promille ein Kraftfahrzeug führt und es bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert kommt oder ergeben sich ohne eine solche Gefährdung Anzeichen für eine Fahruntauglichkeit  durch Ausfallerscheinungen wird eine Straftat nach § 315 c StGB vorliegen.

Über 1,1 Promille ist eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erfüllt.


Insbesondere im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben sich unterschiedliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Empfehlungen können nicht generell erfolgen, sondern sind dem jeweilgen Einzelfall und seinen Besonderheiten

anzupassen.


Eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung bis 10  Minuten durch Rechtsanwalt Steffgen ist möglich.