Durch das 50. StÄG vom 4.11.2016 (BGBl und I 2460) wurde § 177 StGB – Sexueller Übergriff/sexuelle Nötigung/Vergewaltigung - insgesamt neu gefasst und umgestaltet. Verfolgtes gesetzgeberisches Hauptziel war, die sexuelle Selbstbestimmung besser und umfassender zu schützen. Die Reform der § 177 ff. StGB führt. z. U einer Vorverlagerung bzw. Erweiterung der Versuchsstrafbarkeit.
Grundgedanke des neuen Konzepts ist er, dass das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung bei allen Personen gegen jede (sexuelle) Handlung strafrechtlich geschützt werden soll, die gegen den Willen einer Person erfolgt (Thomas Fischer, StGB, 65. A. , 2018 § 177, Rn6): Das Schlagwort hierfür lautet „Nein heißt Nein“. Doch wer bestimmt, wem geglaubt wird, wenn kein „Nein“ gefallen ist.
Ausgangspunkt der neuen Regelung ist ein Menschenbild, welches darauf abstellt, einen „entgegenstehenden Willen“ zu bilden, obgleich es sachlich auf die Fähigkeit ankommt einen wirksamen zustimmenden Willen zu bilden (Fischer aaO, RN4).
Hat das Opfer eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt, wird monatelang oder jahrelang ermittelt. In kaum einem anderen Delikt gibt es so viele falsch Anzeigen wie im Sexualstrafrecht. Nur auf jede vierte Anzeige folgt eine Verurteilung (Augsburger Allgemeine vom 10.10.2012). Der Anteil der belegbaren unwahren Anzeigen liegt nach einer Untersuchung des Statistischen Landesamtes Bayern bei 7,4 % der. Weiterhin wurde untersucht, dass mehr als jeder zweite Fall (58,4 %) aus Mangel an Beweisen eingestellt werden musste.
Betroffene sollten daher unbedingt - noch bevor sie eine Aussage bei der Polizei treffen, anwaltlichen Rat - am besten eines Spezialisten im Sexualstrafrecht in Anspruch nehmen.