Insolvenzverschleppung


Von Insolvenzverschleppung spricht das Gesetz , wenn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Insolvenzantrag nicht, fehlerhaft oder verspätet beim Insolvenzgericht eingeht. § 15 a InsO bestimmt: Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.


Zahlungsunfähig

ist ein Unternehmen, wenn es seine laufenden Verbindlichkeiten, z.B. Sozial­versicherungs­beiträge, Arbeitslöhne, Mieten, Lieferantenforderungen nicht mehr nachkommen kann.

Überschuldung

bedeutet, dass die Summe der Verbindlichkeiten des Unternehmens die auf der Habenseite vorhandenen Mittel übersteigt, ohne dass das Unternehmen einzelne Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen könnte.


Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung gilt seit Mai 2021 wieder uneingeschränkt: Seit dem 1. Mai gilt das bisherige Insolvenzrecht wieder.

Die Anwaltskanzlei Steffgen betreut seit 23 Jahren Unternehmen in Strafverfahren der Insolvenzverschleppung, Nichtabführen von Sozialversicherungsentgelt und Steuerhinterziehung.