Geschwindigkeitsverstöße stellen einen großen Teil der Verkehrsverstöße dar, bei welchen Bußgelder verhängt und Fahrverbote angeordnet werden. Neben den klassischen Radarmessungen, Lichtschrankenmessgeräten und Einseitensensormessgeräten werden in den letzten Jahren zunehmend Laser-Geschwindigkeitsmessanlagen mit Fotos oder Videodokumentation eingesetzt.
Die erste Generation der Hand-Lasergeräte LTI 20.20. TS/KM, LAVEG und LR 90-235/P war noch ohne fotografische Dokumentation ausgestattet. Das Laser-Geschwindigkeitsmesssystem mit fotografischer Dokumentation (LEICA XV 2) misst und ordnet wesentlich zuverlässiger zu als dies bei Hand-Lasergeräten der Fall ist. Messgeräte ohne fotografische Dokumentation müssen zumindest ein ausführliches, vor Ort erstelltes Messprotokoll enthalten, welches auch Angaben zur Verkehrssituation erfordert.
Fehlerquellen ergeben sich häufig daraus, dass der Gerätebediener den Laserstrahl nicht sicher auf das Fahrzeug richtet. Messfehler können sich auch daraus ergeben, dass der Laserstrahl horizontal an parallel zur Fahrtrichtung ausgerichteten Fahrzeugteilen geschwenkt wird. Eine Stufenprofil-Fehlmessung liegt vor, wenn zwei vergleichbar gute Reflektoren eines Fahrzeugs bestehen, die sich in Strahlängsrichtung in unterschiedlichen Entfernungen zum Messgerät befinden.
Weitere Fehlerquellen sind Messungen bei Dunkelheit, die Zuordnungsproblematik durch Aufweitung des Laserstrahls und Übertragungsfehler. Die Lasergeräte RIEGL FG 21-P, LaserPatrol und ULTRA LYTE 100 (LR) arbeiten wesentlich zuverlässiger als die Geräte der 1. Generation. Laser-Geschwindigkeitsmessanlagen mit Fotos oder Videodokumentation, wie LEIVTEC XV 3 und Vitronic PoliScan Speed ermitteln nach dem Laufzeitprinzip den Abstand zu einem Fahrzeug und über die Zeit somit die Geschwindigkeit. Neben Selbsttest, Wahl des Messortes und Aufstellung kann es bei der Inbetriebnahme zu Fehlern kommen. Für die Verwertbarkeit von Messungen sind bestimmte Kriterien einzuhalten. Ist nur ein einzelnes Fahrzeug im Messfeldrahmen des Messung–Ende-Bildes sichtbar, ist die Messung stets verwertbar. Fährt ein zusätzliches Fahrzeug vor dem gemessenen Fahrzeug seitlich ein, ist die Messung jedoch nicht verwertbar.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, empfiehlt es sich, bereits vor der Hauptverhandlung ein Vorgutachten des VUT zu möglichen Messfehlern einzuholen.
In der Verhandlung bei Gericht kann sich durch Befragen der Messbeamten gelegentlich ein Ansatz für einen Messfehler ergeben. Auf einen entsprechenden Beweisantrag wird das Gericht dann ein Sachverständigengutachten zur Messung einholen.
Der Fahrzeugführer ist grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet (§ 73 OWiG). Er ist auf seinen Antrag hin zu entbinden, wenn er erklärt, dass er sich zur Sache nicht äußern werde oder wenn er sich bereits zur Sache geäußert hat und die Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich erscheint.