Fachanwalt für Verkehrsrecht 

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundes­rechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14d der Fachanwaltsordnung (FAO) (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog.


Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.k FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nach­weisen können. Bearbeitet werden müssen 160 Fälle, davon mindestens 60 gericht­liche Verfahren.


Die Fälle müssen sich auf mindestens drei Bereiche der nachfolgenden von 1. bis 4. genannten Bereiche beziehen, davon in jedem dieser Bereiche mindestens 5 Fälle.


Nach § 14 d der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
  2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
  3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
  4. das Verkehrsverwaltungsrecht, das vor allem aus dem Recht der Fahrerlaubnis, aber zum Beispiel auch aus dem Straßenverkehrszulassungsrecht (Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und verkehrsspezifischen Umweltrecht (Verordnung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) besteht,
  5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.  

(Fundstelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Fachanwalt für Verkehrsrecht)