Soweit Sie einen Dauerschaden erlitten haben, sind im Gegensatz zu vorübergehenden Personenschäden einige Besonderheiten zu beachten.
So kann eine "Vermehrung der Bedürfnisse" eintreten. Hierunter versteht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen.
Die Heilungskosten gehören zu den nur vorübergehenden Aufwendungen. Zu den vermehrten Bedürfnissen zählt der Aufwand, mit dessen Anfall längerfristig zu rechnen ist.
Ist ein Nachweis der Anschaffungen vorzulegen?
Mit dem Eintritt der Bedürfnisse entsteht ein Ersatzanspruch unabhängig von der tatsächlichen Beschaffung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob Sie sich das Hilfsmittel nicht leisten konnten oder ob Sie unzumutbare Anstrengungen unternommen haben, um ohne das Hilfsmittel zu leben.
Sonderfälle ergeben sich auch bei der Pflege durch Angehörige. Hierbei ist der Anspruch am Nettolohn einer (fiktiven) Pflegekraft auszurichten. Die Stundensätze schwanken zwischen 7,20 € und 9,92 €. Soweit die Pflege lebenslang ist, kann auch ein Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Rentenkasse verlangt werden.
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der Anspruch in der Höhe besteht, wie er in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Als Geschädigter müssen Sie sich demzufolge nicht darauf verweisen lassen, dass die Kosten eines Pflegeheims günstiger als die Pflege durch Angehörige ist.
Eine persönliche Zuwendung, die Eltern ihrem kranken Kind entgegenbringen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dagegen nicht zu berücksichtigen. Ob die Bemühungen der Eltern hierbei, z.B. bei Sprechübungen Erfolg zeigten, soll ebenfalls unbeachtlich sein.
Eine Ausnahme gilt jedoch für den Erwerb eines Vaters, der seinen Beruf aufgab, um sein Kind zu pflegen. Dieser ist als Mehrbedarf des Kindes in Höhe der Kosten einer Pflegekraft als Erstattung fähig anerkannt worden.