Verteidigung bei Betäubungsmitteldelikten


Ein Schwerpunkt  der Kanzlei ist die Verteidigung von Betäubungsmitteldelikten. 


 Wir werden eine angemessene Lösung Ihres Problems finden.


Sollten Sie sich in Haft befindet, können Sie uns kurzfristig telefonisch und per-e-Mail kontaktieren. Soweit erforderlich, werden wir Sie in der Haft zu einem Gespräch oder zu einer Haftbefehlseröffnung aufsuchen. Wir verfügen über 20-jährige Erfahrungen in Verteidigungen in der Bandenkriminalität, wie die Einfuhr oder der Handel im Kilobereich von Drogen ebenso wie im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Bezügen wie Fahrerlaubnisentzug, obwohl eine Medizinalcannabisverschreibung vorliegt.


Straftaten, die nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) begangen wurden, müssen nicht stets zu einer Bestrafung führen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden im Folgenden die wichtigsten Möglichkeiten kurz dargestellt.



Das Gericht kann  von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 5, S. 1, 2 und 4 BtMG absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. In der Praxis wird insbesondere bei Ersttätern von den Gerichten ein Absehen bei geringeren Mengen geprüft und veranlasst werden. Liegt eine nicht geringe Menge vor, ist diese Einstellungsart in § 29 a BtMG nicht vorgesehen.


Bei größeren Mengen bei drogenabhängigen Verurteilten unter anderem nach §35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Haftstrafe vermieden werden. Die Freiheitsstrafe wird hier zugunsten einer Therapie zurückgestellt. Wichtig ist bei Verurteilungen jedoch stets, dass das Gericht im Urteil die Drogenabhängigkeit feststellt. Bei einer späteren Antragstellung für die Rückstellung nach § 35 BtMG ist dies Voraussetzung für die Gewährung.




Nach § 64 StGB ist bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit der verurteilten Person die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Ob die Verteidigung hierauf auszurichten ist, bleibt in Rücksprache mit dem Verteidiger zu klären.  Die Unterbringung kann auch sehr viel länger als eine Haftstrafe dauern und wird von manchen Abhängigen nicht gewünscht.




Aktuell

Der Bundestag beschloss im Juni 2024 ein Gesetz der Ampel-Koalition, das einen Grenzwert für den Wirkstoff THC am Steuer und Geldbußen bei Verstößen festlegt – ähnlich der 0,5-Promille-Grenze bei Alkohol. Und zwar von 3,5 Nanogramm (ng) THC.