Rechtliche Beratung bei vorgeworfenen Abstandsverstößen

Neben Geschwindigkeitsverstößen und Handyverstößen handelt es sich bei Abstandsverstößen um die häufigsten Verstößen im Bußgeldrecht.


Der einzuhaltende Sicherheitsabstand richtet sich insbesondere nach der:

  • gefahrenen Geschwindigkeit
  • Örtlichkeit
  • Wetterverhältnissen und der
  • Verkehrslage
  • Gem. Nr. 12.5 Tab.2 der BKatV:  ½ Tachowert


Weitere Voraussetzung:

nur wenn der Sicherheitsabstand nicht nur ganz vorübergehend unterschritten worden ist, ist eine abstrakte Gefährdung gegeben (OLG Düsseldorf NZV 1993,242; OLG Hamm NZV 1994,120) mindestens 150 m  (OLG Hamm NStZ-RR 2013,48) 250m – 300m bei höheren Geschwindigkeiten (OLG Celle VRS 55,448; OLG Düsseldorf NZV 1993,242; OLG Hamm VA  2012,209; OLG Karlsruhe zfs 2016,531; OLG Koblenz zfs 2007,589;OLG Köln DAR  1983,364; OLG Zweibrücken VRS 85,217) Ausnahme LKW/Omnibus (§ 4 Abs. 3 StVO) Unterschreiten des 50m-Abstands ist immer bußgeldbewehrt, auch wenn nur vorübergehend.