Vom Blitzer erwischt ? Verteidigung von Ordnungswidrigkeiten 



Wie verteidigen Sie gegen alle Arten von Bußgeldbescheiden.


Aufgrund der Spezialisierung seit 22 Jahren wissen wir genau, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen. Damit auch geringe Messfehler zu Ihren Gunsten entdeckt und erkannt werden, beauftragen wir vorab Sachverständige zur Prüfung.


Wir setzen auf persönliche Beratung. Oft führen taktische Verteidigungsmaßnahmen abseits von Meßwerten zum Erfolg. 

Wir beraten Sie gerne zu den Erfolgsaussichten in Ihrem speziellen Fall.

Wann lohnt es sich Einspruch einlegen?

Eigentlich handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten nur um eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln. Bei manchen Verstößen gegen die Straßen­verkehrsordnung kann neben dem Bußgeld aber auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden. Infor­mieren Sie sich unverbindlich in einem kostenfreien telefonischen Erstgespräch.  Profitieren Sie von umfassenden, über 22 Jahren an Erfahrungen im Verkehrs­recht.


Sie wollen oder können keinen Anwaltstermin wahrnehmen? Wir rufen Sie an und regeln die Mandatierung.


Sie können nicht zum Gerichtstermin erscheinen? Wir veranlassen Ihre Entbindung vom persönlichen Erscheinen.



Oft scheinen die Chancen, einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Einspruch aufzuheben als gering. Im Verfahren wird der Betroffene häufig bereits von der Verwaltungsbehörde auf die angebliche Aussichtslosigkeit hingewiesen. Dies setzt sich vor Gericht oft fort. 

Jeder Ordnungswidrigkeitsrichter bezieht sich normalerweise auf die Rechtsprechung des für sein Amtsgericht zuständigen Oberlandesgerichts. Diese sind als nächste Instanz für Rechtsbeschwerden zuständig. Häufig erfolgen solche Vorsatzhinweise bereits mit der Ladung zum Gerichtstermin und sind mit dem Hinweis auf eine Einspruchsrücknahme mangels Aussicht auf Erfolg versehen.

Je nach Region wird bei 40% oder 50 % Geschwindigkeitsüberschreitung von Vorsatz ausgegangen.
Für den Betroffenen bedeutet dies eine Verdopplung des Bußgelds gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs.

Die Annahme einer groben Pflichtverletzung muß objektiv Gewicht zukommen. Sie ist im Allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, die immer wieder die Ursache schwerer Unfälle bilden (BT-Drucks. V/1319, S. 90).

Der Bundesgerichtshof ist bei der Annahme von Vorsatz dagegen wesentlich zurückhaltender.
Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit ist demnach für sich noch keine grobe Pflichtverletzung. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt (BGH 4 StR 638/96). Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BVerfG DAR 1996, 196, 197). Vor einer vorzeitigen Einspruchsrücknahme sollte daher ein spezialisiserter Anwalt konsultiert werden.

  


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Powerbank als elektronisches Gerät?

Nach § 23 Abs. 1a) StVO, darf als Fahrer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hier­­für das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprach­steuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen ange­passte Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Ver­kehrs­geschehen erfolgt oder erforderlich ist.


Das OLG Koblenz hat mit Beschluss v. 21.12.2020 - 2 OWi 6 SsRs 374/20 entschieden, dass eine sogenannte „Powerbank“ grundsätzlich kein elektronisches Gerät im Sinn des § 23 Abs. 1a StVO ist. Kann ein Verkehrssünder, dem aufgrund von zwei unterschiedlichen Taten zweimal Fahrverbote drohen, erreichen, dass nur ein Fahrverbot verhängt wird?


Dies ist möglich und durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich geklärt. Der 4. Straf­senat des BGH hat am 16.12.2015 einen Beschluss (Az. 4 StR 227/15) erlassen, wonach bei gleich­zeitiger Entscheidung über zwei Ordnungswidrigkeiten, die zueinander in Tat­mehr­heit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen ist. Die Fahrverbote werden also gerade nicht addiert und nacheinander vollstreckt.


Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, in welchem gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vorher bereits ein Fahrverbot verhängt wurde (§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG) Begrün­det wird dies mit der Entstehungsgeschichte des § 20 OWiG und des § 25 StVG, die einen ent­spre­chenden Willen des Gesetzgebers nahelegen. Auch die Gesetzessystematik spricht nach Auffassung der Richter für die Verhängung nur eines Fahrverbots.