Gemäß § 1 Abs, 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) wird als Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung bezeichnet, welche den Tatbestand eines Gesetztes verwirklicht, das mit einer Geldbuße geahndet wird.
Viele Versicherungen setzen sich bereits frühzeitig mit dem Geschädigten in Verbindung, um etwa das beschädigte Fahrzeug durch eine spezielle Werkstatt untersuchen zu lassen oder bieten Leistungen wie z. B. einen Mietwagen an.
Mit Beschluss vom 28.01.2020 ( Az: VIII ZR 57/19) hat der Bundesgerichtshof die Rechte eines Mercedes-Besitzers des Motortyps OM 651 gestärkt. Der Beschluss kann nun vielen Mercedes-Besitzern Hoffnung geben ...
Unsere Kanzlei berät und vertritt Mandanten im Fahrerlaubnisverfahren vor den örtlichen Behörden und Verwaltungsgerichten. Wir beraten Sie, wann die "Eignung" oder nur eine "bedingte Eignung" bzw. wann "Ungeeignet" vorliegt.