Etikettierung: Folienverkleidung erforderlich

Weinproduzenten unterliegen nach Europarecht oft strengen Vorgaben. Nicht nur bei der Herstellung und Etikettierung, sondern auch am Flaschenhals gibt es europarechtliche Vorgaben.
Einem Winzer wurde von der rheinland-pfälzische Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)  ein Verkaufsverbot von 1300 Sektflaschen Riesling Jahrgangssekt ohne Folien erteilt. Das Verwaltungsgericht hat das Verbot bestätiigt, Sektflaschen ohne Folienumkleidung verkaufen zu dürfen (Urt. v. 07.07.2021, Az. 8 K 421/21.TR).
Der Winzer hatte vorgebracht, dass kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, Sektvermarktern aufzuerlegen, ihre Flaschen mit einer solchen Folie zu versehen.
Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, dass der Verkauf der Sektflaschen zwar dem Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 Grundrechte-Charta, somit höherrangigem Unionsrecht - unterfalle.
Die Umkleidung mit einer Folie sei  nach Ansicht der Richter sachlich gerechtfertigt. Die Verordnung bezwecke den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung ebenso wie den Schutz der Schaumweinhersteller im Sinne eines fairen Wettbewerbs (VG Trier v. 07.07.2021). Es bestünde eine 100 Jahre währende Tradition, welche bis heute der Sicherheit des Verbrauchers beim Kauf diene.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts wies noch darauf hin, dass offenkundig auch umweltfreundliche, recyclebare Folien verwendet werden könnten. Demzufolge wurde auch dem Argument des Umweltfreundlichkeit Rechnung getragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wein­handelsrecht

Wir beraten und vertreten in handelsrechtlichen Fragen des Weins, wie z.B.

  • Schadenersatz­ansprüche
  • Kommissionsgeschäfte und Allgemeine Kommissionärs­bedingungen,
  • Kaufverträge und Liefer­verträge,
  • Maklerverträge,  Vermittlungsgeschäfte, Agenturverträge
  • Rügepflichten nach HGB, BGB, AGB
  • WeinG, WeinVO

Die Obergerichte stellen oft auf eine schnelle Rügepflicht des Kommittenten aus anderen Gründen (schnell verderbliche und veränderliche Ware, Handelsbrauch, § 242 BGB, § 377 HGB), insbesondere, wenn die Ware bei ihm vermischt wird (BGH, Beschluss vom 2.7.2019 VIII ZR 74/18).

Probleme ergeben sich bei Kaufverträgen unter Kaufleuten. Ein Winzer kann etwa unstreitig mangelhaften und verkehrsunfähigen Wein verkaufen. Wenn die Käuferin dem Kauf jedoch die Kommissionärsbedingungen zu Grunde liegt, muss Sie sich u.U. zu ihren eigenen Lasten  die 24-stündige Ausschlussfrist entgegen halten lassen.




Wein­bezeichnung – Irre­führung des Ver­brauchers ?

Welche Bezeichnungen über die Lage eines Weins sind irreführend und täuschen den Verbraucher ? Der VGH München hat mit Urteil vom 11.05.2017 – 20 B 16.203 ein Urteil des VG Würzburg vom 30.04.2015 geändert. Bei der Beantwortung der Frage der Irreführung des Verbrauchers muss hinsichtlich der Etikettierung demzufolge die gesamte Etikettierung, also Vorderseiten- und Rückseitenetikett in den Blick genommen werden.


Der Kläger ist gegenüber dem Beklagten demnach nicht verpflichtet, die Ortsbezeichnung dem Lagenamen auf dem Frontetikett hinzuzufügen. Der Kläger ist nicht verpflichtet, auf dem Frontetikett dem Lagenamen die Ortsbezeichnung hinzuzufügen, wenn er dies auf dem Rückenetikett vornimmt. Nach Meinung der Berufungsrichter bezeichnet nach Art. 117 Halbsatz a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 der Ausdruck „Kennzeichnung“ u.a. die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Etiketten, wobei die Etikettierung gemäß Art. 118 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3a der Richtlinie 2000/13/EG alle Angaben,

Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen umfasst, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück,

Wir beraten Sie bei handelsrechtlichen Fragen rund um den Wein, wie Kaufverträge, Lieferverträge oder Vermittlungsgeschäfte. Lassen Sie sich von unseren Anwälten im Raum Stuttgart und Augsburg beraten.



Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen, so dass auf die gesamte Etikettierung des Weins, also sowohl auf das so genannte Schauetikett als auch auf das Rückenetikett abzustellen ist (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 4.6.2015 - C-195/14)


§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Weinverordnung (WeinV) enthalte die Regelung, auf die sich der Beklagte nach Ansicht der Richter  im entschiedenen Verfahren berufe. Wird hiernach zur Bezeichnung eines Qualitätsweines der Name einer Lage oder einer kleineren geografischen Einheit gem. § 23 Abs. 1 WeinG verwendet, ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.

Der Wortlaut des Gesetzes schließt nicht aus, dass die Verwendung ausschließlich des Lagenamens gestattet ist, soweit an anderer Stelle der Lagenamen mit der entsprechenden Ortsbezeichnung vorhanden ist (VGH München hat mit Urteil vom 11.05.2017). Da der Gesetzgeber eine immerwährende, stete Verbindung von Lagenamen und Namen der Gemeinde oder des Ortsteils nicht gewollt habe, ist dem zuzustimmen.




Weinseminar Avignon








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