Neben Geschwindigkeitsverstößen und Handyverstößen handelt es sich bei Abstandsverstößen um die häufigten Verstößen im Bußgeldrecht.
Der einzuhaltende Sicherheitsabstand richtet sich insbesondere nach der
gefahrenen Geschwindigkeit
Örtlichkeit
Wetterverhältnissen und der
Verkehrslage
Gem. Nr. 12.5 Tab.2 der BKatV: ½ Tachowert
Weitere Voraussetzung: nur wenn der Sicherheitsabstand
nicht nur ganz vorübergehend
unterschritten worden ist, ist eine abstrakte Gefährdung gegeben (OLG Düsseldorf NZV 1993,242; OLG Hamm NZV 1994,120)
mindestens 150 m (OLG Hamm NStZ-RR 2013,48)
250m – 300m bei höheren Geschwindigkeiten (OLG Celle VRS 55,448; OLG Düsseldorf NZV 1993,242; OLG Hamm VA 2012,209; OLG Karlsruhe zfs 2016,531; OLG Koblenz zfs 2007,589;OLG Köln DAR 1983,364; OLG Zweibrücken VRS 85,217)
Ausnahme LKW/Omnibus (§ 4 Abs. 3 StVO)
Unterschreiten des 50m-Abstands ist immer bußgeldbewehrt, auch wenn nur vorübergehend